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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „hören-helfen e.V.“. 2. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister einzutragen. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. 12. des Gründungsjahres
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist: - die ausschließliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 Abgabenordnung, insbesondere die Unterstützung von hilfsbedürftigen Schwerhöriger Personen und Hilfsorganisationen, die sich für schwerhörige Menschen einsetzen. - Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung - Kinder und Jugendhilfe Der Zweck wird vor allem dadurch verwirklicht, dass der Verein als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an steuerbegünstigte Körperschaften mit Sitz im Inland bzw. an Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Ausland, zweckgebunden für die Förderung der Kinder und Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Unterstützung hilfsbedürftiger Schwerhörigen Personen, weiter. Die Partnerorganisationen und deren zu fördernde Maßnahmen werden unter dem Aspekt „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgewählt. Vorrangige Zielgruppe sollen Kinder und Jugendliche, mit einer Schwerhörigkeit sein, die auf Grund ihrer Armut oder der der Eltern keinen Zugang zu Hörhilfen und damit auf Grund ihrer Kommunikationsstörung auch keine Möglichkeit zur Erziehung, Volks-und Berufsbildung haben. 3. Die Arbeit der Körperschaft ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. 4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist: - die ausschließliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 Abgabenordnung, insbesondere die Unterstützung von hilfsbedürftigen Schwerhöriger Personen und Hilfsorganisationen, die sich für schwerhörige Menschen einsetzen. - Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung - Kinder und Jugendhilfe Der Zweck wird vor allem dadurch verwirklicht, dass der Verein als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an steuerbegünstigte Körperschaften mit Sitz im Inland bzw. an Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Ausland, zweckgebunden für die Förderung der Kinder und Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Unterstützung hilfsbedürftiger Schwerhörigen Personen, weiter. Die Partnerorganisationen und deren zu fördernde Maßnahmen werden unter dem Aspekt „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgewählt. Vorrangige Zielgruppe sollen Kinder und Jugendliche, mit einer Schwerhörigkeit sein, die auf Grund ihrer Armut oder der der Eltern keinen Zugang zu Hörhilfen und damit auf Grund ihrer Kommunikationsstörung auch keine Möglichkeit zur Erziehung, Volks-und Berufsbildung haben.
3. Die Arbeit der Körperschaft ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. 4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch einen mit einfacher Mehrheit gefällten Aufnahmebeschluss des Vorstands erworben. 2. Der Aufnahmebeschluss ist nur wirksam, wenn er auf Grund eines schriftlichen Antrags der Aufzunehmenden erging und durch ein von den abstimmenden Vorstandsmitgliedern unterschriebenes Protokoll bestätigt wird. 3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss eines Mitglieds. 4. Der Austritt kann fristlos durch eine schriftliche Austrittserklärung erklärt werden. 5. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstands bei grob vereinszweckwidrigem und –schädigendem Verhalten des Auszuschließenden. Dieser ist vorher zu hören. Der Ausschluss erfolgt ohne Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung durch den Vorstand seine fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt. Ein Ausschlussbeschluss muss einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung vorgelegt werden und wird rechtswirksam durch die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Auszuschließenden.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens ein Mal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss zehn Tage vor der Versammlung versandt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand jederzeit frist- und formgerecht zu einer Mitgliederversammlung einladen. 2. Soweit nicht eine Aufgabe dem Vorstand zugewiesen ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über folgendes: - Wahl des Vorstandes - Entgegennahme der Jahresberichte, sowie Entlastung des Vorstandes - Festlegung der Richtlinien für die praktische Arbeit - Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, das seinen fälligen Beitrag gezahlt hat. 5. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, von Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet und in angemessener Frist an jedes Mitglied versandt werden.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens ein Mal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss zehn Tage vor der Versammlung versandt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand jederzeit frist- und formgerecht zu einer Mitgliederversammlung einladen. 2. Soweit nicht eine Aufgabe dem Vorstand zugewiesen ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über folgendes: - Wahl des Vorstandes - Entgegennahme der Jahresberichte, sowie Entlastung des Vorstandes - Festlegung der Richtlinien für die praktische Arbeit - Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, das seinen fälligen Beitrag gezahlt hat. 5. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, von Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet und in angemessener Frist an jedes Mitglied versandt werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern: dem 1.Vorsitzenden,dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstände können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb eines Monats Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 4. Der Vorstand ist befugt, die laufenden Geschäfte zu erledigen und den Verein nach außen zu vertreten. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
1. Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern: dem 1.Vorsitzenden,dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstände können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb eines Monats Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand ist befugt, die laufenden Geschäfte zu erledigen und den Verein nach außen zu vertreten. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
§ 7 Beiträge, Finanzen
1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben a) aus den Beiträgen der Mitglieder b) aus Spenden 2. Die Mindesthöhe der laufenden Beiträge bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die anfallenden Verwaltungskosten sind so niedrig wie möglich zu halten und sollen über die Mitgliedsbeiträge bestritten werden, so dass die Spenden für die Projekte zur Verfügung stehen. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden Beiträge und Spenden nicht wiedererstattet. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben
a) aus den Beiträgen der Mitglieder
b) aus Spenden
2. Die Mindesthöhe der laufenden Beiträge bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die anfallenden Verwaltungskosten sind so niedrig wie möglich zu halten und sollen über die Mitgliedsbeiträge bestritten werden, so dass die Spenden für die Projekte zur Verfügung stehen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden Beiträge und Spenden nicht wiedererstattet. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. 2. Satzungsänderungen dürfen die in §2 genannten Vereinsziele in ihrem Kerngehalt nicht antasten. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein” Bildung für Bodh Gahya e.V.” mit Sitz in München, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Indien zu verwenden hat. Ist dies nicht möglich, zwecks Auflösung, fällt das Vermögen an das SOS Kinderdorf e.V., das es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
2. Satzungsänderungen dürfen die in §2 genannten Vereinsziele in ihrem Kerngehalt nicht antasten.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein” Bildung für Bodh Gahya e.V.” mit Sitz in München, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Indien zu verwenden hat. Ist dies nicht möglich, zwecks Auflösung, fällt das Vermögen an das SOS Kinderdorf e.V., das es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Im übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB (§§21ff.). Zu der vorstehenden Fassung der Satzung wird versichert, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 13.9.2012 und die unveränderten Bestimmungen mir dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut übereinstimmen. Berlin, den 14.9.2012
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Im übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB (§§21ff.). Zu der vorstehenden Fassung der Satzung wird versichert, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 13.9.2012 und die unveränderten Bestimmungen mir dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut übereinstimmen.
Berlin, den 14.9.2012